top of page

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

1. Geltungsbereich

Der Käufer/Besteller muss zur Kenntnis nehmen, dass Verträge ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen abgeschlossen werden. Allfällige Lieferbedingungen des Käufers/Bestellers werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Verkaufsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen gelten auch für spätere Aufträge, auch wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf diese Bedingungen nicht mehr erfolgt. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers erlangen nur dann Wirksamkeit, wenn sie vom Käufer und Verkäufer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden und der Käufer/Besteller nachweist, dass abweichende Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von diesen Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Mit der Annahme der Ware bzw. Übernahme der Leistung anerkennt der Käufer/ Besteller diese Verkaufsbedingungen unter Ausschluss seiner Geschäftsbedingungen.

2. Angebote

Preisübermittlungen, Materialpreis Unsere Angebote und Preisübermittlungen sind als unverbindlich und freibleibend anzusehen. Liefer- und Werkverträge werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen, die Ware ausliefern oder die Faktura übersenden. Eventuelle Einsprüche seitens des Käufers/Bestellers sind innerhalb von 3 Werktagen nach Ausstellungsdatum schriftlich mitzuteilen. Handelsübliche Abweichungen der Liefer- und Leistungsgegenstände bleiben vorbehalten, soweit damit nicht eine erhebliche Funktions- oder Qualitätsänderung verbunden ist, und die Änderung dem Käufer/Besteller zumutbar ist. Die Preise verstehen sich grundsätzlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, netto ab Werk, exklusive Umsatzsteuer und beinhalten weder Verpackungs- und Schnittkosten, noch Legierungszuschläge. Der jeweilige am Tag der Lieferung gültige Legierungszuschlag wird von uns unter Zugrundelegung des Tagesbörsenkurses und der gelieferten Menge in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten, wie etwa für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- oder andere Bewilligungen, sowie Beurkundungen (WAZ) gehen zu Lasten des Käufers/Bestellers. Ebenso hat der Käufer/Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zölle zu tragen.


3. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen in unserem Eigentum. Dies ist auch im Falle einer Weiterverarbeitung, Veräußerung an Dritte oder Vermengung/Vermischung mit anderen Waren/Gütern. Weiters ist der Besteller verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, auf den Umstand der Forderungsabtretung bereits in seinem Lieferschein, spätestens aber in seiner Rechnung dahingehend hinzuweisen, dass eine Bezahlung der Forderungen des Drittkäufers an den Käufer/Besteller mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns erfolgen kann. 

4. Liefertermin

Liefermenge, Toleranzen, Materialrückgabe Liefertermine sind als annähernd u. unverbindlich zu betrachten, wobei Teillieferung möglich sind. Lieferverzug: Ist die Überschreitung der Lieferfrist von uns zu vertreten, ist seitens des Bestellers eine angemessene Nachfrist (wenigstens 30 Tage) schriftlich zu setzen. Ein Lieferverzug besteht dann, wenn auch diese Nachfrist abgelaufen ist. Schadenersatz: Schadenersatzansprüche aufgrund verspäteter Lieferung, Leistung oder Nichterfüllung sind immer ausgeschlossen (außer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Pönale: Pönalforderungen sind ausgeschlossen. Zahlungsverzug: Bei Verzug von fälligen Zahlungen sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet. Toleranzen: Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN/EN, den technischen ÖNORMEN oder der geltenden Verkehrsübung zulässig. Andere Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Bezüglich der Liefermenge behalten wir uns eine Toleranz von +/- 10 % vor. Materialrückgabe: Materialrückgaben können nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung und auf Kosten und Gefahr des Rücksenders erfolgen. Für einwandfreie und unveränderte Ware leisten wir Wertgutschrift für das Material abzüglich einer Manipulationsgebühr von 15 % des Warenwertes. Sonderanfertigungen und Materialzuschnitte können nicht zurückgenommen werden.


5. Lieferung

Verpackung, Gefahrenübergang Lieferung der Waren erfolgt ab Werk (EXW) im Sinne der von uns in der jeweils geltenden Fassung der Incoterms. Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den Liefergegenstand in dem von uns bekanntgegebenen Lager dem Besteller zur Abholung bereitstellen, oder dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies auch dann, wenn aufgrund gesonderter Vereinbarung der Versand auf unsere Kosten erfolgt oder von uns organisiert und geleitet wird. Mit Durchführung der Lieferung gemäß den vorhergehenden Bestimmungen geht auch die Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf den Besteller über. Wie handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt und gegen äußere Einflüsse geschützt. Die Kosten hierfür trägt der Käufer/Besteller. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Käufer/Besteller. Auch wenn die Versicherung der Waren aufgrund gesonderter Vereinbarung durch uns zu besorgen ist, gilt sie im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen. Bei Auslandslieferungen gehen Zölle und sonstige Ausfuhr- und Einfuhrabgaben zu Lasten des Käufers/Bestellers. Wird die Verladung, Beförderung oder Abnahme der Ware aus einem Grunde, den der Käufer/Besteller zu vertreten hat, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers/Bestellers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und jeweils in Rechnung zu stellen, ohne dass für die Einlagerung irgendeine Verpflichtung besteht. Soweit durch uns Verladungen auf das vom Käufer/Besteller gestellte Beförderungsmittel beziehungsweise Entladungen am genannten Lieferort abweichend von der im Vertrag festgelegten Lieferklausel "ab Werk" (EXW) vorgenommen werden, verpflichtet sich der Käufer/Besteller, uns für alle hieraus entstehenden Schäden, sowie eine allenfalls erfolgte Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos zu halten.


6. Gewährleistung

Wir gewährleisten einwandfreie und den Auftragsnormen entsprechende Beschaffenheit der Ware. Mängelrügen sind bei offenen Mängeln unmittelbar bei Materialerhalt, bei verdeckten Mängeln unverzüglich bei Bekanntwerden, in diesem Falle jedoch bei sonstigen Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen spätestens vier Wochen nach Lieferung zu erheben. Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort auf Mängel zu überprüfen. Wir haften nur bei Verletzung von vertraglichen, vorvertraglich oder außervertraglichen Verpflichtungen wenn dies bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir im Einvernehmen mit dem Käufer/Besteller mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz, wobei Kenntnis darüber besteht, dass wir berechtigt sind, innerhalb einer entsprechenden Nachfrist, nachzubessern, bevor er berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Bei allfälligen Ersatzvornahmen haften wir nur bis zur Höhe der Eigenkosten. Für Schäden durch Lieferverzug, mangelhafte oder unvollständige Lieferung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Keinesfalls haften wir für entgangenen Gewinn. Beweispflichtig für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedenfalls der Käufer/Besteller. Bei Mängelrügen hat der Käufer/Besteller uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von den behaupteten Mängeln zu überzeugen, insbesondere über unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen, damit eine Überprüfung vorgenommen werden kann. Die Information und Beratung durch uns in jeder Art, auch in Form von zur Erprobung gestellten empfohlenen Waren oder Stellungnahmen zu Anfragen, ist für uns unverbindlich und befreit den Käufer/Besteller nicht von der eigenen Prüfung auf die Eignung für die beabsichtigten Zwecke.


7. Zahlungsbedingungen

Zahlungen des Käufers bzw. Auftraggebers sind grundsätzlich ohne irgendwelche Abzüge wie Skonti, Spesen, Steuern und Gebühren entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen dergestalt zu leisten, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Die Rechnungen sind, sofern nicht andere Zahlungsmodalitäten ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, netto prompt zu bezahlen. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur unmittelbar an uns geleistet werden. Der Käufer/Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer/Besteller keinesfalls zu. Selbst bei unverschuldeten Zahlungszielüberschreitungen werden Zinsen in der Höhe von 6,5 % über der jeweils geltenden Bankrate, mindestens jedoch 8 % pro Jahr, sowie Mahn- und Inkassospesen berechnet.


8. Anzuwendendes Gericht und Gerichtstand

Als Erfüllungsort und Gerichtstand gilt Klagenfurt. Es ist ausschließlich österreichisches materielles Recht, nicht jedoch die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, BGBl. 1988/96) anzuwenden.


9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben sämtliche übrigen Punkte dieser Verkaufsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt die hierfür vorgesehene gesetzliche Regelung. In deren Ermangelung ist die hierdurch entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung bzw. Analogie zu schließen. Ein Abgehen von diesen Verkaufsbedingungen kann nur schriftlich und im Einvernehmen erfolgen.


10. Höhere Gewalt

Alle Ereignisse, welche sich außerhalb unseres Einflussbereich befinden, entbinden uns auf die Dauer der Behinderung von der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen.

AGB: Text
bottom of page